Donnerstag, 21. November 2024

Mangelnder Jugendschutz: Münchner Gericht weist Klage eines Online-Casinos ab

Strafgesetzbuch StGB Spielkarten

Ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH München) gegen die Betreiberin eines maltesischen Online-Casinos hat das Themengebiet der Online-Casino-Klagen in Deutschland um eine weitere Facette bereichert. Das Gericht lehnte die Klage der Betreiberin gegen eine zuvor gegen sie erlassene Untersagungsverfügung ab.

Laut einer am Montag veröffentlichten Meldung auf dem Presseportal lifePR stelle das besagte Urteil „Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung“ vom 16. Oktober 2020 die Weichen für weitere Klagen auch nach der Legalisierung des Online-Glücksspiels. Verfasser der Pressemeldung ist die Münchener Anwaltskanzlei CLLB.

In der Tat liefert dieses einen neuen Ansatzpunkt: Während sich deutsche Gerichte in ähnlichen Fällen insbesondere auf die Illegalität der betroffenen Glücksspiel-Angebote stützten, begründete der VGH München sein Urteil mit dem „nachweislich mangelnden Spieler- und Jugendschutz“ auf der maltesischen Glücksspiel-Plattform.

Der Glücksspiel-Anbieter, um den es laut dem VGH München geht, ist das maltesische Online-Glücksspiel-Unternehmen Netbet Enterprise Limited. Der durch die Malta Gaming Authority lizenzierte Anbieter soll über Webseiten mit deutscher Domain (sport.netbet.de, casino-netbet.de, vegas.netbet.de, poker.netbet.de und lotto.netbet.de) diverse in Deutschland Online-Glücksspiele ohen entsprechende Lizenz angeboten haben.

Am 11. Dezember 2017 wurde eine Untersagungsverfügung mit Strafandrohung gegen die Betreiberin erlassen. Gegen diese erhob sie am 15. Januar 2018 Klage und stellte am 5. Oktober 2018 einen Antrag auf Aufschiebung der Vollziehung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Am 26. August lehnte das VG Arnsbach diesen Antrag ab. Einen Monat später legte die Betreiberin Beschwerde dagegen ein und berief sich dabei auf die „unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit“.

Keine Alterskontrolle, keine Limits

Die von ausländischen Anbietern immer wieder angeführte EU-Dienstleistungsfreiheit scheint vor dem VGH München jedoch zweitrangig gewesen zu sein. Zunächst sei die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin „nicht über die erforderliche Lizenz gemäß § 4 Abs. 1. S. 1 des Glücksspielstaatsvertrags“ verfügt hätte, zwar korrekt, aber nur ein Argument für die Untersagungsverfügung.

Ausschlaggebend sei vielmehr ein grober Verstoß gegen die Richtlinien zum Jugendschutz. So soll auf den betroffenen Webseiten keine Alterskontrolle vor der Teilnahme am Glücksspiel durchgeführt worden sein.

Darüber hinaus seien bei den Angeboten „besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung“ gesetzt und die „Einhaltung der Einsatzhöchstgrenze nicht gewährleistet“ worden. Die Klägerin habe diese Versäumnisse schließlich vor Gericht eingeräumt. Aufgrund der nachgewiesenen und eingestandenen Verstöße liege auch kein Verstoß gegen das EU-Recht vor.

Klagen auch nach Glücksspiel-Legalisierung denkbar?

Das Gericht ging in seiner Urteilsverkündung auch auf den kommenden Glücksspielstaatsvertrag 2021 ein. Dieser legalisiere zwar das Online-Glücksspiel, sehe aber „weiterhin erhebliche Einschränkungen und Regulierungen beim Online-Glücksspiel“ vor. Laut den Anwälten der Kanzlei CLLB biete dieser Umstand auch weiterhin Raum für Klagen gegen Online-Casinos.

Auch in Zukunft werden hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Online-Glücksspiel gestellt werden. Für Spieler besteht weiter die Möglichkeit, ihr verlorenes Geld zurückzuholen, weil schon das Angebot zum Online-Glücksspiel rechtswidrig war.

Inwieweit potenzielle Kläger jedoch tatsächlich ihr Geld zurückerlangen könnten, bleibt weiterhin ein strittiges Thema. Vergangene Urteile in Deutschland fielen sowohl zugunsten der klagenden Glücksspieler als auch der beklagten Online-Casinos aus.