Samstag, 23. November 2024

Urteil: Ungarns Glücksspielgesetz verstößt gegen EU-Recht

Maarten Haijer Ungarn

Maarten Haijer Ungarn

Maarten Haijer von der European Gaming and Betting Association begrüßt das Urteil. (Bild: youtube.com)

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Februar 2018 entschieden, dass die ungarische Glücksspielgesetzgebung gegen EU-Recht verstößt. Ungarn fordert von seinen Glücksspielfirmen, über eine physische Niederlassung im Land zu verfügen, um die Erlaubnis zu erhalten, Online Glücksspiele anzubieten. Nach diesem Grundsatz müssten Online Casinos immer eine weitere Spielstätte im Land vorweisen können, um legal zu arbeiten. Dies darf Ungarn nicht weiter durchsetzen, da es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Verstoß gegen die EU-rechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit handelt. Voraussetzung ist, dass es sich bei den Anbietern um in der EU lizenzierte Firmen handelt.

Der Fall war von der Firma Sporting Odds vor Gericht gebracht worden. Begrüßt wird das Urteil von der European Gaming and Betting Association (EGBA), die damit auf mehr Klarheit im Hinblick auf das Glücksspiel in Europa hofft.

Keine Sanktionen für Anbieter mehr

Mit dem Urteil schützt der Europäische Gerichtshof in Ungarn aktive Online Anbieter, denen der Staat mit Sanktionen droht. Verstöße gegen das ungarische Glücksspielrecht dürfen nicht weiter verfolgt und geahndet werden, solange das Landesrecht gegen übergeordnetes EU-Recht verstößt. Strafzahlungen, Seitenblockaden und andere Eingriffe in den Firmenbetrieb sind damit nicht länger gerechtfertigt.

In den EU-Verträgen ist festgehalten, dass innerhalb der Mitgliedsstaaten Dienstleistungsfreiheit zu herrschen hat und Einschränkungen selbiger unzulässig sind. In Artikel 56 heißt es dazu:

„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“

Klares Zeichen gegen Diskriminierung

Die European Gaming and Betting Association sieht das Urteil aus Luxemburg als wichtiges Zeichen gegen die Diskriminierung ausländischer Marktteilnehmer. Das EU-Recht sei der nationalen Gesetzgebung in jedem Fall übergeordnet, wie Maarten Haijer, Vorsitzender der EGBA, betont:

„Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist eindeutig: Mitgliedsstaaten dürfen keine Offline-Aktivitäten als Voraussetzung verlangen, um in ihrem Land Online Glücksspiel anzubieten. Dies verstößt gegen EU-Recht. Wir freuen uns, dass der EuGH dies endlich und abschließend festgestellt hat. Restriktive Gesetzgebung wie diese, die bestimmte Anbieter diskriminiert, die aber berechtigt sind, ihre Dienste in der EU anzubieten, hat keinen Platz in der Gemeinschaft. Es ist offensichtlich, dass der Rahmen immer vom EU-Recht vorgegeben wird, auch wenn es den Mitgliedsstaaten zu einem gewissen Maße freisteht, ihre eigene Gesetzgebung gemäß ihren nationalen Zielen einzusetzen.“

Neben der Voraussetzung, die Lizenz für ein landbasiertes Casino in Ungarn vorweisen zu können, ist auch das Thema Sportwetten ein großes Problem im Land. So hat Ungarn ein Monopol für Online Sportwetten eingeführt, um ausländische Anbieter fernzuhalten. Das Land steht seitdem immer wieder in der Kritik, Anbieter mit Lizenzen aus anderen europäischen Ländern zu diskriminieren und mit unfairen Bedingungen zu malträtieren.

Österreich schlägt in dieselbe Kerbe

Nicht nur in Ungarn, auch in anderen europäischen Ländern nehmen die Tendenzen, den nationalen Markt gegen Konkurrenz von außen abzuschotten, zu. So plant Österreich, mit der neuen Glücksspielgesetz-Novelle 2018 die Seiten illegaler Online Anbieter im Internet zu blockieren. Sollte das Gesetz verabschiedet werden, dürften nur noch die teilstaatlichen Casinos Austria Online Glücksspiel anbieten. Hinzu kommt, dass Finanzminister Hartwig Löger Spielern in Aussicht stellte, Einsätze in Online Casinos auf 30 Jahre zurückzuverlangen, da die Verträge zwischen Spielern und Anbieter unter der Gesetzesnovelle nichtig würden.