Donnerstag, 21. November 2024

Trotz fehlenden Mindestabstands: Spielhallen-Betreiberin aus Baden-Württemberg darf weiter öffnen

Paragraph, Lupe, Waage, Justiz Der Stuttgarter Verfassungsgerichtshof hat einer Spielhallen-Betreiberin in Karlsruhe vorläufig den Weiterbetrieb gestattet. (Bild: Pixabay)

Die Betreiberin einer Spielhalle in Karlsruhe darf den Automatenbetrieb vorläufig fortsetzen, obwohl sie zuvor im Auswahlverfahren gegen eine konkurrierende Betreiberin verloren hatte und die Schließung angeordnet worden war. Der Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat nun beschlossen, dass die Stadt Karlsruhe den vorläufigen Weiterbetrieb der Spielhalle ermöglichen muss. Dies meldete die Online-Redaktion des juristischen Fachverlags C. H. Beck am gestrigen Dienstag.

Im Losverfahren wegen fehlender Mindestabstände unterlegen

Als Grund für die Entscheidung wird genannt, dass die Existenz der Betreiberin bedroht sei und dies schwerer wiege als die möglichen Gefahren für die Stadt bei einem Weiterbetrieb des Glücksspielangebotes.

In Baden-Württemberg wurde mit Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch das Landesglücksspielgesetz angepasst. Dieses legt Mindestabstände von 500 Metern zwischen Spielhallen untereinander sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen fest. Die Glücksspielbranche indes forderte die Politik immer wieder dazu auf, das Landesglücksspielgesetz zu überdenken. Die Mindestabstände seien für viele Betreiber existenzbedrohend, während Spieler online von überall aus und rund um die Uhr Zugang zum Glücksspiel hätten. Im April 2022 reichte Dirk Fischer beim Landtag daher eine Petition mit 22.122 Unterschriften ein, die ein faires Landesglücksspielgesetz fordert.

Die betreffende Spielhalle befinde sich in näherem Umkreis mehrerer Gymnasien sowie weiterer Spielhallen anderer Betreiberinnen. Im Auswahlverfahren der Stadt Karlsruhe, das darüber entschied, welche Spielhalle weiter betrieben werden kann, sei die Klägerin unterlegen. Eine konkurrierende Spielhalle dagegen habe die Erlaubnis für den Betrieb der Spielautomaten erhalten.

Bei Klagen vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe sowie dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim sei die Spielhallen-Betreiberin zuvor erfolglos geblieben. Als Begründung hätten die Gerichte beck-aktuell zufolge angeführt:

„Der begehrten Erteilung einer Erlaubnis stehe jedenfalls der Versagungsgrund des § 42 Abs. 3 LGlüG (Landesglücksspielgesetz) wegen der Nähe zu unter anderem mehreren Gymnasien entgegen […].“

Der Verfassungsgerichtshof in Stuttgart habe nun jedoch die Stadt Karlsruhe verpflichtet, den Betrieb zu dulden, bis das laufende Verfassungsbeschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Die Betreiberin der Spielhalle habe monatliche Verpflichtungen, die sie aus ihrem Vermögen bestreite, das innerhalb kürzester Zeit aufgebraucht wäre, wenn sie die Spielhalle nicht öffnen dürfe.

Fortbetrieb der Spielhalle nur vorläufig gesichert

Der Fortbetrieb stelle zudem keine „derart gravierende Gefährdung des Gemeinwohls“ dar, dass die Schließung sofort notwendig sei, zumal die Spielhalle schon seit Jahren an diesem Standort betrieben werde. Allerdings ist die Öffnung derzeit vorerst nur für die Zeit des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens genehmigt.

Ob die Spielhalle der Klägerin auch weiterhin geöffnet bleiben darf, wird das Verfahren entscheiden. Der Beschluss könnte dann jedoch auch wegweisend für ähnliche Fälle werden.

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