Schweiz: Netzsperre von Online-Glücksspiel-Angeboten bestätigt
Das Bundesgericht bestätigte die Netzsperre (Bild: Bundesgericht Schweiz)In der Schweiz veranlasst die Glücksspiel-Behörde bereits seit Jahren die Netzsperre der Webseiten nicht lizenzierter Online-Anbieter. Dagegen klagten wiederholt betroffene Unternehmen. Das Bundesgericht bestätigte in einem Urteil nun das rigide Vorgehen der Behörde.
Auslöser für den Entscheid der Richter aus Lausanne war die Klage von drei in Malta registrierten Glücksspiel-Anbietern. Diese hatten sich in der Ausübung ihrer Wirtschaftsfreiheit behindert gefühlt, nachdem die interkantonale Geldspielaufsicht Netzsperren gegen deren Internet-Domains verhängt hatte.
Das Online-Glücksspiel in der Schweiz wurde mit Einführung des reformierten Geldspielgesetzes im Jahr 2019 legalisiert. Zuvor hatten die Schweizer Wähler mit 72,9 % der Stimmen für das Gesetz votiert. Seitdem können sich Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz um eine Genehmigung zum Betrieb von Online-Casinos bewerben. Internationale Unternehmen hingegen werden als illegal betrachtet und von der Behörde durch Netzsperren bekämpft.
In dem am Dienstag veröffentlichten Urteil schlossen sich die Richter vom obersten Gericht der Schweiz einem Entscheid des interkantonalen Geldspielgerichts an. Dieses hatte bereits zuvor die Netzsperre für rechtens befunden.
Keine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit
Das Argument der klagenden Glücksspiel-Unternehmen in Bezug auf die fehlende Wettbewerbsfreiheit durch das verordnete IP-Blocking sahen die Richter nicht. In dem Urteil heißt es:
Stattdessen gelte, dass der Gesetzgeber von seinem verfassungsgemäßen Recht Gebrauch gemacht habe. Dieser habe festgelegt, das Angebot von Online-Glücksspiel in der Schweiz nur auf in dem Land lizenzierte und dort überwachte Anbieter zu beschränken.
Auch die Vorgabe, dass nur nationale Online-Casinos bei den Lizenzen zum Zuge kommen, wird vom Bundesgericht untermauert:
Die angeordneten DNS-Sperren seien als verhältnismäßig zu betrachten, so das Bundesgericht. Der Gesetzgeber sei sich zwar bewusst gewesen, damit keine hundertprozentige Wirksamkeit gewährleisten zu können, doch der erschwerte Zugang genüge, um die „durchschnittlichen Spielerinnen und Spieler (…) zu den legalen Angeboten hinzuführen“.
Daraus ergebe sich eine hinreichend präventive Wirkung der Maßnahme. Diese stimme zudem mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überein, bilanzieren die Bundesrichter.