Donnerstag, 21. November 2024

OVG-Urteil: Kein Anspruch auf Duldung unerlaubter Spielhallen in NRW

Schild OVG NRW Das OVG in Münster sah keine Grundlage für die Duldung der fraglichen Spielhallen (Quelle:Thomas Keßler, OVG NRW)

Eine Spielhallen-Betreiberin hat vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen eine herbe Niederlage erlitten. Die Richter entschieden, dass bis zum Abschluss des regulären Erlaubnisverfahrens kein Anspruch auf die Duldung ihrer Spielstätten bestehe.

Die Antragstellerin hatte nach Auslauf ihrer Lizenzen sowohl in den Jahren 2017 als auch 2021 Anträge auf den Weiterbetrieb zweier Spielhallen gestellt, jedoch keine Entscheidung erhalten. Seither liefen die Betriebe ohne Erlaubnis.

Spielhallen-Betreiberin hoffte auf Rechtssicherheit

Im Rahmen zweier Eilbeschlüsse entschied das OVG in Münster am 24. März, dass kein Anspruch auf die Duldung zweier Spielhallen besteht, für die am 30. Juni 2021 keine Erlaubnis vorlag und über deren Anträge bislang nicht entschieden ist. Die Betreiberin hatte sich nach gleichlautenden Urteilen des Verwaltungsgerichts in Köln an die höhere Instanz gewandt.

Konkret ging es in dem Verfahren um zwei Spielhallen in Pulheim. Bei einem der Betriebe handelt es sich um eine Verbundspielhalle. Beide Spielstätten verfügten bis 2017 über Betriebserlaubnisse. Über die damals gestellten Erlaubnisanträge nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Glücksspielstaatsvertrag hatte die Stadt Pulheim bis zu dessen Außerkrafttreten im Sommer 2021 nicht entschieden.

Auch für die mit Blick auf die veränderte Rechtslage gestellten Anträge liegen bislang keine Entscheidungen der Behörden vor. Die Spielstätten liefen jedoch weiter, auch ohne spielhallenrechtliche Erlaubnis.

Laut Pressemitteilung des OVG habe die Betreiberin eine aktive Duldung ihrer Betriebe seitens der Stadt Pulheim gefordert. Entsprechende einstweilige Anordnungen hätten für Rechtssicherheit bis zur offiziellen Entscheidung über die Erlaubnisanträge sorgen sollen.

OVG: Erlaubnisverfahren muss abgewartet werden

Wie ihre Kölner Kollegen sahen auch die Richter in Münster keine rechtliche Grundlage für den Weiterbetrieb der Spielhallen ohne Erlaubnis.

Sie erklärten, dass vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten sei. Dies gelte „auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels“.

So gebiete der Glücksspielstaatsvertrag 2021 zwar die Duldung von Spielhallen ohne Erlaubnis in speziellen Situationen, ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor:

Nach neuer Rechtslage kann eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (…) etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 1.7.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre.

Beide Punkte seien nicht erfüllt. Vielmehr spräche im Fall der einen Spielhalle die gesetzlich nicht zulässige Nähe zu einer Schule gegen die angestrebte Erlaubniserteilung. Auch mit Blick auf die Verbundsspielhalle seien noch Fragen offen, die letztlich zur Ablehnung des Antrags führen könnten.

Die nun gefällten Beschlüsse des OVG sind rechtlich bindend. Statt der erhofften Duldung sieht sich die Betreiberin damit wohl mit der Schließung der fraglichen Spielhallen konfrontiert.