155.000 Euro im Online-Casino verloren: Klage gegen PayPal erfolglos
Der Nutzer eines Online-Casinos hat Spielverluste von rund 155.000 Euro eingeklagt und ist damit vor dem Landgericht Köln gescheitert. Wie in dieser Woche durch einen Beitrag der Kanzlei Dr. Bahr bekannt wurde, habe der Spieler versucht, gegen den Zahlungsdienstleister PayPal vorzugehen, der die sechsstellige Summe an eine Online-Glücksspielseite überwiesen habe.
Der Spieler hatte argumentiert, PayPal habe durch die Überweisungen am illegalen Glücksspiel mitgewirkt. Zwar habe das Online-Casino eine Lizenz aus Schleswig-Holstein besessen, er selbst habe sich aber zum Zeitpunkt des Spielens nicht in dem Bundesland aufgehalten. PayPal hätte dies über die IP-Adresse des Spielers feststellen müssen.
Die Glücksspieltransaktionen via PayPal soll der Spieler bereits seit März 2016 getätigt haben. Insgesamt habe er über das Unternehmen knapp 300.000 Euro an Online-Casinos transferiert. PayPal hat seine Zahlungsabwicklung für Online-Glücksspiele aufgrund der Rechtslage seit dem Oktober 2019 in Deutschland eingestellt.
Gericht weist Spieler ab
Das LG Köln hat die Forderung des Spielers mit dem Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az.: 22 O 482/19) abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Zahlungsdienstleister nicht habe prüfen müssen, wofür die Zahlungen gedacht gewesen seien.
Warn- und Hinweispflichten für Kreditinstitute würden nur in Ausnahmefällen bestehen. Auch habe PayPal nicht prüfen müssen, wo sich der Spieler zum Zeitpunkt des Auftrages befunden habe. Der entstandene Schaden sei vielmehr auf die Entscheidung des Spielers zurückzuführen, wie es im Urteil heißt:
„Der Schaden wurde erst durch einen eigenen Willensentschluss des Klägers, das Guthaben auf seinem Spielerkonto zur Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel zu verwenden, verursacht. Es handelt sich mithin um eine selbstschädigende Handlung (…). Zwar ist erst durch die Zahlungsdienstleistung der Beklagten das selbstschädigende Verhalten des Klägers ermöglicht worden. Die Beklagte hat den Kläger jedoch nicht zu der Selbstverletzung mitbestimmt. Die Teilnahme an einem illegalen Online-Glücksspiel ist ihm selbst zuzurechnen.“
Andere Gerichte hatten Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit Zahlungen an Online-Casinos in der jüngeren Vergangenheit ebenso verneint. So hatte das OLG München im vergangenen Jahr die Forderung eines Spielers gegen den Zahldienst Sofortüberweisung abgewiesen. Der Nutzer hatte über Sofortüberweisung knapp 24.000 Euro an Online-Casinos überwiesen.