NRW-Spielhallen: Altbetreiberprivileg gilt auch nach Inhaberwechsel
Vielen Spielhallen dürfte die neue Regelung Sicherheit geben (Bild: Pixabay)In Nordrhein-Westfalen erhalten Spielhallen-Betreiber in Bezug auf Mindestabstände zu Schulen sowie Kinder und Jugendeinrichtungen ein Stück Rechtssicherheit. Am Dienstag wies das Forum der Automatenunternehmer seine Mitglieder darauf hin, dass die Abstandsregelung einer Erlaubniserteilung „auch bei einem Betreiberwechsel nicht entgegen“ stehe.
Altbetreiberprivileg nach Inhaberwechsel
Das sogenannte Altbetreiberprivileg gelte auch für neue Inhaber, wenn für die Spielhalle eine Genehmigung nach § 33i GewO vor dem 1. Dezember 2012 bestanden habe, so der Verband. Darauf habe das Innenministerium von NRW in einem Schreiben an die Kommunen des Landes hingewiesen.
Mit dem Erlass korrigierte die Behörde einen Entschluss vom Oktober vergangenen Jahres. Damals hatte das Innenministerium bezüglich der Anwendbarkeit der Übergangsregelung für die Mindestabstände gemäß § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW noch das Gegenteil bestimmt. So fielen Spielhallen, bei denen nach dem 1. Dezember 2012 ein Betreiberwechsel stattgefunden hatte, nicht unter das Altbetreiberprivileg.
Auslöser für die geänderte Einschätzung könnte laut Forum die zu erwartende Klagewelle von betroffenen Spielhallen in den Kommunen sein. Um diese abzuwenden, solle das Altbetreiberprivileg auch im Falle des Betreiberwechsels nach dem Stichtag weiterhin Gültigkeit besitzen.
Entscheidend sei, dass
Das Forum zeige sich Branchenmedien zufolge optimistisch, dass die neue Regelung betroffene Mitglieder wirksam schütze. Diese hätten nun ein Werkzeug, um anderslautenden Auffassungen der örtlichen Behörden entgegenzutreten.