Sonntag, 24. November 2024

Schleswig-Holstein: Neue Regelungen für Spielhallen geplant

Lübeck Holstentor Schleswig-Holstein

Der Landtag von Schleswig-Holstein hat Anfang der Woche einen Entwurf für ein neues Spielhallengesetz veröffentlicht. Das geplante „Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen in Schleswig-Holstein“ soll das geltende Spielhallengesetz vom 17. April 2012 ablösen, da dieses mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht vereinbar sei, heißt es im Entwurf.

Der neue Glücksspielstaatsvertrag sei daher zum Anlass genommen worden, das Spielhallengesetz „grundlegend zu überarbeiten“. Zu den wichtigsten Änderungen zählen verschiedene Neuerungen in Bezug auf die gesetzlichen Mindestabstände sowie auf den Fortbestand von Verbundspielhallen (Mehrfachkonzessionen innerhalb desselben Gebäudes).

Variierende Mindestabstände von 300 oder 100 Metern

Mindestabstände für Spielhallen sind in Schleswig-Holstein keine Neuheit. So sieht das Spielhallengesetz von 2012 vor, dass die Spielstätten einen Mindestabstand von 300 Metern untereinander sowie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einzuhalten haben.

Dies solle fortan jedoch nicht für sogenannte „Altspielhallen“ gelten. Gemeint sind Spielhallen, denen bereits vor dem 27. April 2012 eine Lizenz erteilt wurde. Ebenso wie alle anderen Spielhallen in Schleswig-Holstein sollen sich auch die Altspielhallen im Rahmen des neuen Gesetzes nach Ablauf ihrer derzeitigen Lizenz in fünf Jahren erneut um eine Lizenz bewerben müssen.

Begünstigt würden diese dabei insofern, als sie nur einen Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten hätten. Besondere „qualitative Anforderungen“, wie Nordrhein-Westfalen und Thüringen müssten dabei nicht erfüllt werden. Gleichzeitig hätten sich alle Spielhallen an ein strenges Sozial- und Spielerschutz-Konzept zu halten.

Kinder unter sechs Jahren keine besondere Risikogruppe

Eine weitere Neuerung, die das geplante Spielhallengesetz beinhaltet, ist eine Neudefinition bzw. eine erstmalige Definition von „Kinder- und Jugendeinrichtungen.

Ebenso wie es bereits in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen der Fall ist, sollen diese nun auch in Schleswig-Holstein ausschließlich Einrichtungen bezeichnen, in denen Kinder ab sechs Jahren verkehren. In der Erklärung des Landtags heißt es dazu:

Kinder unter sechs Jahren müssen aufgrund ihrer geringeren Reife und ihrer damit im Zusammenhang stehenden geringeren Gefährdung vor Spielsucht noch nicht so geschützt werden wie ältere Kinder und Jugendliche, auf die Geldspielgeräte einen deutlich größeren „Reiz des Verbotenen“ ausüben.

Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Tagespflegepersonen in die Liste aufzunehmen, sei daher in Bezug auf die andernfalls entstehende Einschränkung der Berufsfreiheit nicht verhältnismäßig.

Anders als das bisherige Spielhallengesetz sieht das neue Gesetz hingegen vor, dass die Mindestabstände auch zu Schuldnerberatungsstellen eingehalten werden sollen. Grund dafür sei, dass „bereits von Spielsucht betroffene und überschuldete Personen“ auf ihrem Weg zu oder von einer Beratungsstelle nicht „in Versuchung geführt“ werden sollen.

Keine neuen Mehrfachkonzessionen

Das Abstandsgebot soll laut dem Gesetzesentwurf vor allem dazu beitragen, dass SpielerInnen nach dem Besuch einer Spielhalle von deren „Atmosphäre gelöst“ würden und der zurückgelegte Fußweg zu einer automatischen „Abkühlungszeit“ führe. Aus dem gleichen Grund sieht das neue Spielhallengesetz auch ein Verbot von mehreren Spielhallen in einem Gebäudekomplex (Verbundspielhallen) vor.

Während keinerlei neue Lizenzen für Verbundspielhallen vergeben werden sollen, können die Bestehenden ihre Lizenzen unter gewissen Voraussetzungen vorerst behalten. Die Zahl der direkt benachbarten Spielhallen ist dabei auf drei begrenzt. Eine Zulassung könne erteilt werden, wenn…

  • die Betreiberinnen und Betreiber gemeinsam für ihre Spielhallen jeweils eine Erlaubnis beantragen,
  • alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind
  • und die Betreiberin oder der Betreiber und die mit der Leitung des Betriebs
    beauftragte Person über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen.

Die genannte Zertifizierung durch eine unabhängige Prüforganisation müsse alle zwei Jahre wiederholt werden. Bei nicht rechtzeitig erfolgter oder nachgewiesener Prüfung oder bei Nicht-Bestehen verliere die Lizenz unmittelbar und automatisch ihre Gültigkeit.