Donnerstag, 21. November 2024

Neues Regelwerk soll Überfälle auf Spielhallen verhindern

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Spielhallen und Wettbüros stellen seit jeher ein beliebtes Ziel für Raubüberfälle dar. Als größter Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) daher ein neues Regelwerk erstellt, welches das Überfallrisiko mindern soll. Dieses ist seit gestern in Kraft.

Die neue DGUV-Vorschrift 25 soll gleichermaßen für Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute wie auch für Spielstätten gelten, in denen regelmäßig hohe Bargeldbeträge gehändelt werden. Das Hauptziel sei es, dass an diesen Orten der „Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird“.

Laut Statista ist die Anzahl der polizeilich erfassten Raubüberfälle auf Spielhallen in Deutschland seit elf Jahren stark rückläufig. Während im Jahr 2012 noch 1.315 Überfälle verzeichnet worden seien, habe sich diese Zahl bis 2019 auf 373 Vorfälle verringert.

Spielstätten müssten daher grundsätzlich so gestaltet werden, dass Banknotenbestände von Unberechtigten gar nicht erst eingesehen werden könnten. Gleichzeitig müssten die Arbeitsplätze so organisiert werden, dass Täter im Falle eines bevorstehenden Überfalles unmittelbar als solche erkannt würden.

Angestellten müsse mindestens eine „geeignete Alarmierungsmöglichkeit“ bereitstehen, um im Notfall sofort Hilfe anfordern zu können. Die hilfebringende Stelle solle somit „unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten“ können.

Abschreckende Maßnahmen sollen vorbeugen

Als grundlegend abschreckende Maßnahme sollten Überwachungskameras gut sichtbar angebracht werden. Allerdings müsse hierfür die Verhältnismäßigkeit geprüft werden, um die Interessen aller betroffenen Personen zu berücksichtigen.

Eine weitere abschreckende Maßnahme sei die Einrichtung zeitverzögernder Systeme beim Zugriff auf Geldbestände. Ein Hinweis, dass diese zur Anwendung kämen, müsse gut sichtbar angebracht sein, damit jeder potenzielle Täter diesen unmittelbar wahrnehme.

Nötige der Täter den Zugriffsberechtigten dennoch, die Bargeldbestände auszuhändigen, sehe sich dieser mit der obligatorischen Zeitsperre konfrontiert. Sein Aufenthalt am Überfallsort würde verlängert, was für den Täter wiederum das Risiko steigere, gefasst zu werden.

Schutz der Überfallopfer bleibt oberste Priorität

Da sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Restrisiko nicht ausschließen lasse, müssten die Betreiber der Spielstätten auch dafür sorgen, dass die Angestellten im Ernstfall geschützt würden. So heißt es unter Paragraf 3, Allgemeine Grundsätze:

Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten.

Ebenso müsse ein Konzept der Notfallplanung entwickelt werden, welches genaue Maßnahmen nach einem Überfall beschreibe. Dazu gehöre insbesondere die notfallmedizinische und psychologische Betreuung der betroffenen Angestellten und etwaigen Kunden, die der Tat beigewohnt hätten.

Jedweder Überfall müsse zudem nicht nur den Strafverfolgern, sondern auch den zuständigen Unfallversicherungsträgern gemeldet werden.