Münchener Gericht lehnt Rückerstattung von Online-Casino-Verlusten ab
Das Landgericht München I hat die Klage eines Spielers auf Rückerstattung seiner Verluste aus dem illegalen Online-Glücksspiel abgelehnt. Das rechtskräftige Urteil vom 13. April 2021 stellt sich der Mainstream-Medienberichterstattung der letzten Monate in Bezug auf die Erfolgschancen derartiger Klagen deutlich entgegen.
Insbesondere nach der Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 25. Februar, nach der die Betreiber der Online-Glücksspiel-Webseite Casinoclub.com einem Spieler 12.000 Euro zurückerstatten mussten, warben Anwälte und Prozessfinanzierer wieder vermehrt mit erfolgsversprechenden Klagen gegen Online-Casinos.
Eine Entscheidung des Landgerichts Mosbach vergangene Woche bestätigte die vermeintliche Erfolgswelle. So soll die The Stars Group, Betreiberin von PokerStars, einem Kunden 7.000 zurückzahlen. Viele Medien nahmen dies erneut zum Anlass, von einer kommenden Klageflut zu sprechen.
Einseitige Berichterstattung zum Thema?
Dass diese Art der Berichterstattung jedoch sehr einseitig sei, monierte in einem am Samstag veröffentlichten Beitrag Prof. Dr. Marc Liesching, Professor für Medienrecht und Medientheorie. Der Experte erklärt darin das jüngste Urteil des Landgerichts München I sowie ein ähnliches in den Medien unerwähntes Urteil des Landgerichts Duisburg aus dem Jahr 2016. Anders als das Urteil aus Gießen enthielten diese „fundierte Ausführungen“ und „sorgfältige Begründungen“.
Das Hauptargument des LG München liege in § 817 S. 2 BGB begründet, nach dem der Kläger keinen Anspruch auf Rückforderung habe, wenn er gleichermaßen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe wie der Beklagte. In diesem Fall hätten beide Parteien gegen das Verbot illegaler Glücksspiele nach § 285 StGB verstoßen. Im Urteil heißt es dazu:
Unstreitig nahm der Kläger auf eigene Rechnung am Glücksspiel der Beklagten teil und unterwarf sich damit den vom Zufall abhängigen Gewinn- und Verlustaussichten (…). Zur Überzeugung des Gerichts war sich der Kläger dieses Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz auch bewusst bzw. hat sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen.
Laut dem Gericht sei es „lebensfremd“ anzunehmen, dass sich der Kläger, bzw. Spieler aus Deutschland im Allgemeinen, der Illegalität der Online-Glücksspiele nicht bewusst sei. Zum einen sei es „aus Funk- und Fernsehen allgemein bekannt, dass Online-Glücksspiel in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein verboten ist.“
Zum anderen häufe sich schließlich die Berichterstattung über Rückerstattungsklagen gegen die Betreiber der Online-Glücksspiele sowie die Werbung dafür, in der deren Illegalität immer in den Vordergrund gerückt werde. Diese Begründung habe 2016 auch das Landgericht Duisburg mit angeführt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht gelesen?
Das Duisburger Urteil habe des Weiteren einen Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des damals beklagten Online-Casinos enthalten. Die Klägerin habe diese selbst angeführt, um ihren Standpunkt zu festigen. Dabei habe sie jedoch übersehen, dass der Anbieter selbst auf die potenzielle Illegalität seiner Angebote in einigen Rechtsprechungen hingewiesen habe.
Das Online-Casino habe in dem Zusammenhang betont, dass es „in der Verantwortung des Kunden liegt, zu wissen, ob Wette oder Glücksspiel in seinem jeweiligen Heimatland legal ist“. Das Gericht dazu:
Damit war der Klägerin klar, dass in Nordrhein-Westfalen ihre Teilnahme an dem Glücksspiel verboten sein kann und dass sie diese Frage vor der Teilnahme selbst klären muss. Dies hätte sie durch Erkundigungen bei zuständigen Stellen oder Internetrecherchen unschwer bewerkstelligen können.
Diesen Aspekt sollten künftige potenzielle Kläger somit ebenfalls berücksichtigen. Schaut man in die AGBs diverser Online-Casinos, die aktuell in Deutschland illegal sind, findet man fast immer genau diesen Hinweis auf die potenzielle Illegalität.
Haben Kläger also in die AGBs einwilligt, was bei Anmeldung notwendig ist, könnten ihre Erfolgschancen vor Gericht somit wie im jüngsten Fall deutlich beeinträchtigt sein.