Montag, 25. November 2024

Deutschlands Glücksspielzukunft – ein Datenschutzkonflikt für den Durchschnittsspieler?

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Der geplante Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüNeuRStV), der ab Juli 2021 in Kraft treten soll, wirft weiterhin unter den Experten verschiedener Disziplinen Fragen auf. Professor Dr. Julian Krüper, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Verfassungstheorie und interdisziplinäre Rechtsforschung der Ruhr Universität Bochum, hat den Vertrag in seinem jüngsten Online-Beitrag aus datenschutzrechtlicher Perspektive beleuchtet.

Laut dem Rechtsexperten, der sich seit 2015 mit dem Glücksspielrecht in Deutschland beschäftigt, beinhaltet der Vertrag verschiedene Spielerschutz-Maßnahmen, die den allgemeinen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung widersprechen.

Es müsse der Frage nachgegangen werden, ob die Maßnahmen zum Schutz der minderheitlichen Problemspieler die kategorische „Totalüberwachung“ aller Spieler rechtfertigen könne. Zu den kritischen Punkten zählten insbesondere die Folgenden:

  • Alle Glücksspieler aus Deutschland sollen in einer zentralen Datenbank gespeichert werden.
  • Einsätze eines jeden Spielers sollen anbieterübergreifend erfasst und begrenzt werden.
  • Eine Hintergrundsoftware soll das Spielverhalten jedes Spielers analysieren, um Auffälligkeiten in Bezug auf pathologisches Glücksspiel zu erkennen.
  • Jeder Anbieter soll die Daten sämtlicher Spieler vorrätig haben, damit diese rückblickend ihr Spielverhalten nachvollziehen können.

Krüper spricht in diesem Zusammenhang von Vorratsdatenspeicherung, einem Streitthema, das in Deutschland seit einigen Jahren in Politik und Gesellschaft heiß diskutiert wird.

Nachdem es im Jahr 2019 zu einigen Klagen wegen Vorratsdatenspeicherung gekommen war, reichte das Bundesverfassungsgericht die Frage über deren Rechtmäßigkeit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter. Im Januar 2020 folgte ein Gutachten seitens der zuständigen Richter aus Luxemburg, in dem hervorgehoben wurde, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich gegen das EU-Recht verstoße.

Kritik wächst weiter

Laut EU-Recht ist das massenhafte Speichern von Daten in der Tat nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat vorliegt, die durch das Sammeln von Daten aufgedeckt werden könnte.

Die Kritik an der Datenspeicherung des gesamten regulierten Glücksspielsektors bleibt daher laut. Peter Schaar, der ehemalige Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, mahnt, dass es an „Verhältnismäßigkeit“ mangele.

Auch Nordrhein-Westfalens Datenschutzbeauftragte, Helga Block, teilt diesen Standpunkt. Sie schrieb dazu:

Es handelt sich mithin um einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht mit großer Streubreite, und es erscheint insoweit fraglich, ob ein solcher Eingriff für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung erforderlich und angemessen ist.

Ob die Landesminister auf dieser Basis den Vertragsentwurf noch einmal überarbeiten, bleibt ungewiss. Sollte es jedoch diesbezüglich zu Klagen kommen, könnte der Regulierung des Glücksspiels erneut ein großer Stein in den Weg gelegt werden.