Spielautomat fälschlich beschlagnahmt: Keine Entschädigung für Schweizer Betreiber
Das schweizerische Bundesstrafgericht hat Forderungen eines Gastronomen für entgangene Einnahmen durch einen beschlagnahmten Spielautomaten zurückgewiesen. Dies teilt die Beschwerdekammer in ihrem gestern veröffentlichten Beschluss vom 24. Juni mit. Der Mann hatte Verluste in Höhe von umgerechnet über 83.300 Euro gegenüber der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) geltend gemacht. Belege dafür, wie er auf die Summe kam, legte der Gastronom nicht vor.
90.000 CHF für Pacman und Solitaire?
In ihrem gestern veröffentlichten Beschluss legen die Schweizer Richter detailliert dar, warum der Versuch des Gastronomen, rund 90.000 CHF von der ESBK zu erhalten, scheiterte.
Begonnen hatte der Fall im April 2018. Damals stellte die Regionalpolizei des Kantons Aargau bei einer Kontrolle in einer Bar ein Tischspielgerät sowie Bargeld in Höhe von umgerechnet rund 1.300 Euro sicher.
Rund ein Jahr später leitete die zuständige ESBK ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betreiber ein. Der Mann wurde verdächtigt, nicht genehmigte Spiele auf dem Gerät angeboten und so gegen das geltende Spielbankengesetz verstoßen zu haben.
Dem Gastronomiebetreiber war es lediglich erlaubt, Automaten mit sogenannten Unterhaltungsspielen anzubieten. Im vorliegenden Fall handelte es sich um „Pacman“ und „Solitaire“. Der Betrieb klassischer Glücksspiel-Automaten war den Spielbanken vorbehalten.
Im April 2020 stellte die Behörde das Verfahren ein. Der Verdacht des illegalen Glücksspiels hatte sich nicht erhärtet. Entsprechend wurde nach 25 Monaten auch die Rückgabe des Spielautomaten verfügt.
Kurz darauf reichte der Betroffene eine Forderung von knapp 90.000 CHF bei der ESBK ein. So seien ihm durch das fehlende Gerät monatlich Einnahmen in Höhe von rund 3.500 CHF entgangen. Zudem habe der Automat nach der Rückgabe einen Schaden von weiteren 4.500 CHF aufgewiesen.
Zusätzlich machte der Mann Verdienstausfälle in Höhe von 40 CHF pro Stunde für die Zeiten geltend, in denen er sich aufgrund des Falls mit seinem Anwalt hatte besprechen müssen. Auch Reisekosten wollte er der ESBK in Rechnung stellen.
„Gutes Zahlengedächtnis“ kein gutes Argument
Die ESBK lehnte die Entschädigungszahlungen vollumfänglich ab. So habe der Mann keine einzige seiner Forderungen belegen können, sondern sich lediglich auf eigene Schätzungen berufen. Dem folgten nun auch die Richter der Beschwerdekammer und erklärten:
Die alleine gestützt auf das Erinnerungsvermögen und Zahlengedächtnis des Beschwerdeführers geltend gemachten Einnahmen aus dem Automaten (…) sind einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich. Somit vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass und in welcher Höhe er mit dem Automaten (…) Gewinne erwirtschaftet hat.
Auch der angeblich entstandene Schaden sei nicht nachvollziehbar gewesen, weil der Kläger lediglich erklärt habe, das Gerät über das Internet erstanden zu haben. Belege zu Kauf oder Zustand des Geräts habe er nicht vorgelegt. Gleiches gelte für seinen angeblichen Erwerbsausfall.
Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist rechtsgültig. Statt 90.000 CHF von der ESBK bekommt der Barbetreiber nun eine Rechnung: Für die Gerichtsgebühr in Höhe von insgesamt 4.000 CHF wird er, ebenso wie für seine Anwaltskosten, selbst aufkommen müssen.