Italienisches Gericht erklärt Glückspiel-Sperrzeiten für rechtmäßig
Automatenbetreiber in der italienischen Region Venetien müssen sich seit Mai 2020 an strikte Sperrzeiten für Spielautomaten halten. Ein Betreiber von 60 Spielstätten mit Geld- und Vergnügungs-Spielautomaten in der Region war gerichtlich gegen das neue Glücksspielgesetz vorgegangen. Das Regionale Verwaltungsgericht (TAR) hat die Klage nun jedoch abgewiesen, berichtete am Donnerstag das Branchenmagazin Agimeg [Seite auf Italienisch].
Acht Stunden Betriebszeit mit Unterbrechungen
Das Regionalgesetz Nr. 38, welches den Titel „Regeln zur Prävention und Behandlung von pathologischem Glücksspiel“ trägt, gestattet den Betrieb von Spielautomaten nur noch zu bestimmten Tageszeiten.
So wurde die nächtliche Sperrstunde, die zuvor von Mitternacht bis sieben Uhr morgens galt, bis 10 Uhr morgens ausgeweitet. Darüber hinaus müssen alle Geräte zwischen 13 und 15 Uhr abgeschaltet werden, da zu dieser Zeit meistens Schulschluss ist und viele Minderjährige unterwegs sind.
Eine weitere Sperrzeit ist von 18 bis 20 Uhr abends, wo in Italien nach Beendigung der traditionellen täglichen „Siesta-Zeit“ üblicherweise reger Betrieb in den Innenstädten herrscht. Insgesamt dürfen die Geräte somit lediglich acht Stunden pro Tag eingeschaltet sein.
Neben Sperrzeiten hat das Gesetz auch Mindestabstände von 400 Metern Luftlinie für Automatenbetreiber eingeführt. Ähnlich wie in Deutschland sind die Abstände sowohl zu anderen Spielstätten als auch zu einer Reihe anderer öffentlicher Einrichtungen einzuhalten. Zu den sogenannten „besonders schützenswerten Einrichtungen“ gehören Kindergärten, Schulen, Jugendzentren, Kulturstätten, Sporteinrichtungen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Banken, Geldautomaten, Pfandleihhäuser und Bahnhöfe.
Gericht erklärt Regelung für verhältnismäßig
Den Automatenbetreibern hätten die neuen Sperrzeiten finanzielle Einbußen bereitet. Nicht nur klassische Geldspielgeräte wie Spielautomaten und VLTs seien betroffen, sondern auch Vergnügungsautomaten, an denen lediglich kleinere Sachpreise und Gutscheine gewonnen werden können.
Der Kläger habe sich daher an die Justiz gewandt und damit argumentiert, dass die Reduktion der Betriebszeiten auf acht Stunden jeglicher nachvollziehbarer Grundlage entbehre. Das Gericht habe die Klage jedoch mit folgender Begründung abgewiesen:
Die vorgesehene Begrenzung auf acht Stunden Betriebszeit für alle konzessionierten Spielautomaten steht im Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit […] Es ist gleichzeitig ein vernünftiger Kompromiss zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Sektors und dem öffentlichen Interesse, die sozialen Folgen des pathologischen Glücksspiels zu verringern und bekämpfen.
Auch stehe das Regionalgesetz nicht der in Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union formulierten Dienstleistungsfreiheit entgegen. So erlaube die EU den einzelnen Staaten, die Dienstleistungsfreiheit dann einzuschränken, wenn dies dem Schutze der Bevölkerung diene. Allerdings müsse auch hier die Verhältnismäßigkeit bewahrt werden.