BHG-Urteil: Online-Glücksspielanbieter darf Cookie-Einwilligung nicht vorausfüllen
In dieser Woche unterlag Online-Glücksspielanbieter Planet 49 endgültig in einem Rechtsstreit um Cookie-Voreinstellungen auf Webseiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit durch die Instanzen zwischen dem Anbieter von Online-Gewinnspielen und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).
Gewinnspiel von 2013 in der Kritik
Am Donnerstag fällte der 1. Zivilsenat des BGH eine Entscheidung, die weitreichende Konsequenzen für Werbetreibende im Internet haben dürfte. Die Richter gaben dem vzbv Recht, der gegen Cookie-Voreinstellungen auf der Seite von Online-Glücksspielbetreiber Planet 49 geklagt hatte.
Mit dem Urteil folgten die Karlsruher Richter der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Dieser hatte im vergangenen Oktober ebenfalls im Sinne der Verbraucherschützer entschieden. Zuvor hatten sich bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main mit der Klage beschäftigt.
Konkret ging es um ein Gewinnspiel, das Planet 49 im September 2013 auf seiner Webseite veranstaltet hatte. Bei diesem hatte der Anbieter ein Kästchen, in dem der Nutzer der Speicherung von Werbe-Cookies auf seinem Gerät zustimmte, das bereits im Vorhinein mit einem Haken versehen war.
Ein weiteres Kästchen, mit dem Besucher ihre Einwilligung zur Kontaktaufnahme durch Werbepartner gaben, war nicht vorausgefüllt. Bei Bestätigung hatten Nutzer die Möglichkeit über einen Link auszuwählen, welchen Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden sollte. Nutzten sie diese Möglichkeit nicht, behielt sich Planet 49 vor, diese Entscheidung zu treffen.
Die Teilnahme an dem Gewinnspiel war nur möglich, wenn mindestens eines der Kästchen mit einem Haken versehen war.
„Absichtlich aufwendiges Verfahren“
Der BGH folgte der Argumentation des vzbv, nach der das Vorausfüllen der Einwilligungserklärung gegen die Datenschutzgrundverordnung sowie weitere, bereits ältere Datenschutzvorgaben verstoße. Die Zustimmung zur Speicherung der Tracking-Cookies müsse aktiv, informiert und freiwillig erteilt werden.
Auch die Gestaltung der Einwilligung zur Kontaktaufnahme erntete Kritik. So befanden die Richter, dass diese im vorliegenden Fall vorsätzlich kompliziert gehalten und somit widerrechtlich sei:
Eine Einwilligung wird „in Kenntnis der Sachlage“ (…) erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. (…) Daran fehlt es im Streitfall (…)
Während der Branchenverband Bitkom das Karlsruher Urteil kritisierte und auf erheblichen Mehraufwand für Werbetreibende verwies, begrüßten Verbraucherschützer und Verbände die letztinstanzliche Entscheidung.