Eilanträge gegen Spielhallen-Schließungen scheitern in NRW und dem Saarland
Eilanträge gegen die Schließung von Spielhallen sind in Nordrhein-Westfalen und dem Saarland erfolglos geblieben. Dies haben die Oberverwaltungsgerichte der Länder gestern in separaten Pressemitteilungen bekanntgeben.
Wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am Donnerstag mitgeteilt hat, seien Betriebsschließungen von Spielhallen damit bis zum 30. November rechtmäßig. Auch im Saarland seien die Schließungen gerechtfertigt, um die „Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern“, so das OVG in Saarlouis.
Die Beschlüsse sind in beiden Bundesländern nicht anfechtbar.
Kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit in NRW
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit sei durch die Schließungen von Spielhallen in NRW voraussichtlich nicht entstanden, so das OVG Münster. Gemäß der Richter sei:
„der Eingriff insbesondere in das Grundrecht der Betriebsinhaber auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) auch angesichts der in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungsleistungen voraussichtlich verhältnismäßig“
Gegen eine Schließung der Spielhallen in NRW hatte sich vor Kurzem der Automatenproduzent und Spielhallen-Betreiber Löwen Entertainment gestellt.
Laut einer dpa-Meldung habe ein Unternehmenssprecher bereits zu Beginn des Monats „die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe“ angekündigt. Den Gang vor Gericht habe der Löwensprecher dabei als eine „rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit“ bezeichnet.
Gescheitert sind in NRW damit auch die Eilanträge mehrere „Betreiber von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios“. Sie hatten sich vor Gericht für eine Erlaubnis von körpernahen Dienst- und Handwerksleistungen eingesetzt. Das OVG Münster hatte darüber hinaus in der vergangenen Woche entschieden, dass Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen den gesamten November geschlossen bleiben müssen.
Gesundheit geht im Saarland vor
Im Saarland haben die Richter die Außervollzugsetzung der aktuellen Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit Spielhallen abgelehnt.
Die Regelungen müssten geduldet werden, weil sie geeignet seien, um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. „Kontaktmöglichkeiten in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen“ würden durch die Vorgaben beschränkt.
Vor allem mit Hinblick auf die gravierenden Folgen „für Leib und Leben“ seien die vorübergehenden Betriebsschließungen hinzunehmen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.