Mittwoch, 30. Oktober 2024

Gesetzes­änderung: Nächtliche Beleuch­tung an Glücksspiel-Geschäften erlaubt

Spielhalle Spielhallen und Co dürfen die Beleuchtung weiter einschalten (Bild: Flickr/Sommer in HH, CC BY 2.0)

Die Energiekrise wirkt sich in Deutschland in immer mehr Bereichen auf das wirtschaftliche und soziale Leben aus. Um Strom zu sparen, hatte die Bundesregierung in der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) ursprünglich festgelegt, dass die Beleuchtung an Geschäften zu bestimmten Zeiten teilweise ausgeschaltet werden muss. Diese Regelung wurde nun angepasst, sodass Geschäfte, aber auch Spielhallen und Casinos während ihrer Öffnungszeiten auch nachts die Leuchtreklame über ihren Geschäften angeschaltet lassen können.

Nächtliche Beleuchtung in erster Fassung noch verboten

Ursprünglich war in der Anfang September veröffentlichten Verordnung festgelegt worden, dass der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt wird. Damit war die nächtliche Beleuchtung von Namensangaben, die während der Öffnungszeiten auf ein Gewerbe am selben Ort hinweisen, faktisch verboten.

Ausnahmen galten lediglich, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist. Am 28. September beschloss das Bundeskabinett jedoch einige Änderungen.

Nun heißt es in der aktualisierten EnSikuMaV:

Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang. Diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.

Damit ist für Geschäfte, Casinos, Spielhallen und -banken sowie Wettbüros der Weg frei, die Leuchtreklame ihrer Geschäfte auch in den Nachtstunden anzuschalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betriebe während dieser Zeit geöffnet sind.

Die Lockerungen betreffen nicht nur Geschäfte und Gewerbe. Sport- sowie Kulturveranstaltungen profitieren ebenfalls, da bei ihnen die beleuchteten Werbeanlagen während der Events auch aktiviert bleiben dürfen. Als Beispiel nennt die Verordnung „beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen, während die Veranstaltung läuft“.

Mit der Anpassung geht das Bundeskabinett auf Forderungen aus der Wirtschaft ein. So hatte der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA davor gewarnt, dass die fehlende Beleuchtung die ohnehin schwierige Lage vieler Betriebe zusätzlich erschwere. Ähnlich dürften die Vertreter von Spielhallen, Casinos und Wettbüros denken, die auch künftig die Beleuchtung vor ihren Geschäften eingeschaltet lassen dürfen.