NRW-Spielhallen: Jahrelange Rechtsstreite um Mindestabstände seit GlüStV 2021 ungültig
OVG Münster beendet Rechtsstreite um Spielhallen-Mindestabstände vor Juli 2021 (Bild: PxHere/CC0)Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat alle vor dem 1. Juli 2021 begonnenen und noch offenen Verfahren bezüglich Mindestabstände zwischen Spielhallen in NRW für beendet erklärt. Grund dafür sei das Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021), heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Seit der Einführung von Mindestabständen zwischen Spielhallen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 waren Betreiber immer wieder vor Gericht gezogen, um sich gegen eine Schließung ihrer Spielstätte zu wehren. Rechtsstreite dauerten oft Jahre und einige Verfahren sind noch immer anhängig.
Am Beispiel eines Rechtsstreits einer Spielhallen-Betreiberin in Langefeld hat das OVG nun ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach könnten weder zuvor begonnene Erlaubnisverfahren noch damit zusammenhängende Gerichtsverfahren fortgeführt werden.
Seit dem 1. Juli letzten Jahres sei es unter Berücksichtigung der veränderten Vorgaben innerhalb des GlüStV nun nötig, neue Anträge und neue eigenständige Erlaubnisverfahren zu beginnen.
Mit dem ersten Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2021 hatte das Land NRW in seinem damaligen „Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag“ Mindestabstände von 350 Metern zwischen zwei Spielhallen, bzw. zwischen Spielhallen und „vulnerablen“ Einrichtungen wie Schulen, Jugendzentren oder Suchtberatungsstellen eingeführt.
Der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 beinhaltet die Empfehlung eines Mindestabstandes von 500 Metern. Den Ländern stand es jedoch frei, individuelle Regelungen zu treffen. Der Landtag von NRW hatte daher im Juni 2021 beschlossen, die 350 Meter grundsätzlich beizubehalten. Allerdings sollen Ausnahmen auf minimal 100 Meter erlaubt sein, sofern die entsprechende Spielhalle die nötigen „qualitativen Eigenschaften“ vorweisen kann.
Rechtsstreit der Spielhalle in Langenfeld endgültig verloren
Die Klage der Spielhallen-Betreiberin aus Langenfeld, welche die Grundlage der OVG-Entscheidung darstellt, ist somit nun ungültig. Hintergrund der ursprünglichen Klage war ein Abstandskonflikt zwischen zwei Spielhallen der Stadt. Die Klägerin hatte im Oktober 2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle beantragt, die lediglich 65 Meter von einer weiteren Spielhalle entfernt sein würde.
Die Stadt lehnte den Antrag jedoch zugunsten der anderen Spielhalle ab. Die Klägerin zog vor das Verwaltungsgericht Düsseldorf, welches die Beklagte (die Stadt) aufforderte, den Antrag erneut zu bearbeiten. Die Stadt ging in Berufung und es kam zu einem weiteren Verfahren in zweiter Instanz. Dieses konnte nicht „rechtzeitig“ vor dem 1. Juli 2021 beendet werden.
Mit seinem nun gefällten Urteil hat das OVG das damalige Urteil des VGs nun aufgehoben. Das Gericht erklärt:
Die Klägerin müsse daher ein gänzlich neues Erlaubnisverfahren anstreben, sollte sie weiterhin an einer Konzession interessiert sein. Das OVG habe eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Einzig verbleibendes Rechtsmittel sei nun eine Nichtzulassungsbeschwerde, für welche das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.