Croupier verliert Klage um einen rauchfreien Arbeitsplatz
Arbeitnehmer haben eigentlich grundsätzlich Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, außer sie arbeiten in einer Spielbank (Bildquelle: https://pixabay.com/static/uploads/photo/2015/11/06/11/55/smoking-1026559_960_720.jpg)
Im Jahr 2005 verpflichtete sich Deutschland, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung des Tabakkonsums, der Nikotinabhängigkeit und des Passivrauchens in nationales Recht umzusetzen. In den vergangenen Jahren wurden somit bundesweit und in allen Bundesländern zahlreiche Nichtraucherschutzgesetze und Rauchverbote erlassen. Was die Arbeit angeht, haben Arbeitnehmer eigentlich grundsätzlich Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Doch nicht so ein 52-jähriger Croupier der Spielbank in Bad Homburg.
Wie steht es um das Nichtraucherschutzgesetz, wenn man an einem Arbeitsplatz arbeitet, an dem geraucht werden darf? Vor dieser Frage stand ein Croupier der Spielbank in Bad Homburg. In mehreren Bundesländern ist das Rauchen in Spielbanken erlaubt. In Mainz beispielsweise darf immer noch an allen Tischen geraucht werden. In den Ländern strenger Nichtrauchergesetze wie Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen gibt es separate Raucherlounges. Anderswo gibt es Spielareale sowohl für Raucher als auch für Nichtraucher, etwa in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und in Hessen.
BAG weist Klage in letzter Instanz ab
Der Croupier war bereits in den Vorinstanzen mit seiner Forderung nach einem rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert. Für seinen letzten Versuch ging er vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Doch das BAG wies die Klage des Mannes in letzter Instanz ab. Sein Arbeitgeber kümmere sich genug um die Gesundheit des Mannes, urteilte das Gericht. Eigentlich hätte der Kläger nach der Bundesarbeitsstättenverordnung zwar grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, allerdings mache das Casino von einer Ausnahmeregelung im Nichtraucherschutzgesetz des Bundeslandes Gebrauch. Dieses erlaubt das Rauchen in Spielbanken.
Die Spielbank habe aber nach dem BAG genug Schutzmaßnahmen für ihre Angestellten getroffen, um die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. So gebe es eine Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich sowie genug Be- und Entlüftung. Zudem sei die Arbeitszeit des Klägers im Raucherraum begrenzt. Hätte das Gericht im Sinne des Angestellten entschieden, hätten viele hessische Gaststättenbetreiber ebenfalls ihre Arbeitsabläufe anpassen müssen. Für Gaststätten gilt in Hessen die gleiche Ausnahmeregelung vom Nichtraucherschutzgesetz wie für Spielbanken.
Nur Kranke werden geschont, nicht die, die Angst haben krank zu werden
Der Croupier muss somit weiterhin im Sechs-Tage-Takt ein bis zwei Dienste im Raucherraum absolvieren. Das sind jeweils sechs bis zehn Stunden. Nur eine Bescheinigung vom Arzt, die aussagt, dass seine Gesundheit durch die Arbeit im Raucherraum beeinträchtigt wird, könnte dafür sorgen, dass er nur noch auf der Nichtraucherseite eingesetzt wird. Wer schon krank ist, wird verschont. Wer Angst hat krank zu werden, leider nicht.
Die Ausnahmeregelung stammt vom BAG und einem Urteil aus dem Jahr 2009. Normalerweise müssen Beschäftigte wirksam vor den Gefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Ausnahmen entstehen, wenn sich das aus der Natur des Betriebs ergibt und die Raucherlaubnis zum Geschäftsmodell gehört. Eine Spielbank darf Räucherräume einrichten und somit ist es auch dem Personal zumutbar, dort zu arbeiten.
Bundesverband deutscher Spielbanken begrüßt Urteil
Der Bundesverband deutscher Spielbanken (BupriS) begrüßte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Lutz Schenkel, Geschäftsführer der François-Blanc-Spielbank in Bad Homburg und Mitglied des Vorstands des Spielbankenverbandes BupriS kommentierte es folgendermaßen:
„Das aktuelle Urteil erlaubt es uns, legales Glücksspiel anzubieten – auch für Raucher. So haben wir im Sinne des Mitarbeiterschutzes mehrere entlastende Maßnahmen getroffen. Wir haben nicht nur baulich reagiert, sondern zum Schutz unserer Mitarbeiter auch für regelmäßige Dienstplanwechsel gesorgt, so dass sie möglichst wenig im Raucherbereich arbeiten müssen. Ich meine, dass wir sozial ausgewogen das wirtschaftliche Interesse unseres städtischen Unternehmens und die Belange unserer Mitarbeiter im Auge haben.“
Der gleichen Meinung war der Vorsitzende des Bundesverbandes deutscher Spielbanken (BupriS), Martin Reeckmann. Staatlich konzessionierte Spielbanken sollen die Nachfrage nach Glücksspielen in überwachte Bahnen kanalisieren:
„Das erfordert eben auch die Berücksichtigung von Rauchern, denen sonst nur das Ausweichen in illegale Spielangebote bliebe. Mit dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird die Kundenorientierung in Spielbanken unterstützt, ohne die Belange der Mitarbeiter aus dem Auge zu verlieren.“