Sonntag, 24. November 2024

Urteil: Spielhalle zur Lohnfort­zahlung in der Pandemie verpflichtet

Spielautomaten

Eine Mitarbeiterin einer Spielhalle in Wuppertal hat erfolgreich gegen ihre Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Wuppertal (ArbG) geklagt. Die Betreiberin der Spielstätte hatte zuvor die Lohnfortzahlung verweigert, weil der Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen werden musste. Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigte am Dienstag das Urteil.

Die Mitarbeiterin sei von April 2016 bis April 2020 in besagter Spielhalle angestellt gewesen und habe einen Stundenlohn von 9,35 Euro brutto erhalten. Nach der Schließung des Betriebs aufgrund der Corona-Verordnung ab dem 16. März 2020 habe die Betreiberin ihrer Angestellten den Lohn für April nicht ausgezahlt.

Da diese am 1. Mai in den Ruhestand eingetreten sei, habe kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestanden. Auch habe sie für April keinen Lohn erhalten, obwohl staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 15.000 Euro an das Unternehmen geflossen seien.

Spielhalle muss zahlen

Das ArbG Wuppertal sprach der Klägerin die Bezahlung der Arbeitsstunden zu, die sie laut Dienstplan normalerweise gearbeitet hätte. Die Betreiberin muss ihrer ehemaligen Angestellten nun 666,19 Euro brutto inklusive Nacht- und Sonntagszuschlägen auszahlen.

Das Risiko trägt der Arbeitgeber

Die Corona-Krise trifft sowohl Arbeitnehmer als auch die Unternehmen hart. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, den Angestellten die Löhne zu verweigern. Dies trifft auch dann zu, wenn der Arbeitgeber die Leistungen der Mitarbeiter nicht in Anspruch nehmen kann.

Festgelegt ist dies in § 615 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Arbeitgeber geht beim Betreiben eines Unternehmens ein Betriebsrisiko ein. Dazu gehört auch die Schließung des Betriebs durch eine Behörde aufgrund äußerer Einwirkungen, die die Fortführung des Betriebs verhindern.

So heißt es in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf:

Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie.

Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklicht habe, ändere daran nichts, so der Richter.