Hessen: Keine Spielhallen neben Kindergärten und Kinderspielplätzen
Spielhallen dürfen im Bundesland Hessen nur noch mit einem Mindestabstand von 300 Metern zu Kindergärten und Kinderspielplätzen betrieben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 7. Juli 2020 (Az: 3 L 1247/20.KS) entschieden.
Die Einbeziehung von Kinderspielplätzen und Kindergärten in die Abstandsregeln des Hessischen Spielhallengesetzes ist damit rechtmäßig. Dagegen gewehrt hatte sich die Betreiberin einer Spielhalle, der wegen der Abstandsregeln keine neue Betriebserlaubnis erteilt worden war.
Das Spielhallengesetz von Hessen enthält auch Richtlinien zur Vermeidung von Glücksspielsucht. Experten beobachten seit Jahren einen Anstieg der Spielsucht in dem Bundesland. Derzeit seien geschätzte 31.500 Personen von der Abhängigkeit betroffen.
Spielhalle muss dicht machen
Mit dem Urteil hat das VG Kassel die Gültigkeit der Abstandsregeln aus dem Hessischen Spielhallengesetz bestätigt. Das Gesetz bestimmt, dass zwischen Spielhallen und Einrichtungen, die „ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen“ regelmäßig aufgesucht werden, ein Mindestabstand von 300 Meter Luftlinie einzuhalten sei. Dies umfasse „insbesondere Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Schul- und Lernorte.“
Eine Altersdifferenzierung wird vom Gesetz nicht vorgenommen. Hiergegen hatte sich die Antragstellerin zur Wehr gesetzt. Ihrer Auffassung nach seien Kinderspielplätze und Kindergärten nicht von den Regelungen umfasst, da diese nicht von Jugendlichen aufgesucht würden. Kinder seien keine potenziellen Kunden von Spielhallen.
Dieser Auffassung folgte das VG Kassel nur zum Teil. Zwar seien Kinder keine Kunden von Spielhallen, nähmen jedoch bereits ihre Umwelt wahr. Die Regelungen des Spielhallengesetzes sollten verhindern, dass Kindergarten- und Grundschulkinder die Spielangebote generell als „normal“ ansähen.
Die Verweigerung einer Betriebserlaubnis und die Schließung von Spielhallen in der Nähe der Einrichtungen sei aus diesem Grund rechtmäßig.
Spielhallen-Branche sieht sich benachteiligt
Gegenüber dem Magazin games & business habe Christel Sondermann, Justiziarin des Hessischen Münzautomaten-Verbands (HMV), die Entscheidung kritisiert. Sie erklärte:
„Das Verwaltungsgericht Kassel setzt damit die restriktive Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes fort. Diese Rechtsprechung ist für Hessen natürlich sehr unerfreulich und auch wenig überzeugend.“
Mit einer schnellen Änderung sei aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu rechnen. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen das Urteil auf andere Spielhallenbetreiber in Hessen haben wird, bleibt abzuwarten.