Bundesfinanzhof entscheidet für Steuerpflicht bei Glücksspielumsätzen
Das deutsche Steuerrecht befreit Glücksspielanbieter nicht per se von der Umsatzsteuerpflicht. (Bildquelle)
Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München hat für Glücksspielbetreiber jetzt die Umsatzsteuerpflicht ihrer Umsätze aus Geldspielautomaten erklärt. Er wies die Nichtzulassungsbeschwerde einer Automatenbesitzerin ab, die drei Jahre lang über Glücksspielautomaten mit Geldeinsatz Umsätze erwirtschaftet hatte. Das zuständige Finanzamt hatte diese als umsatzsteuerpflichtig eingestuft. Klage und Einsprüche der Frau wurden nun in letzter Instanz abgewiesen. Damit bestätigte das oberste Gericht für Steuersachen das Urteil des Finanzgerichts Münster. Grund ist das „Mindesthaltbarkeitsdatum“ des ausschlaggebenden Gesetzes.
Rechtsfragen in Bezug auf Steuerpflicht bereits hinreichend geklärt
Von 2007 bis 2010 hatte die Frau Umsätze durch das Angebot von Geldspielautomaten gemacht. Nachdem das Finanzamt bei der Umsatzsteuerfestsetzung die Umsätze der Betreiberin aus diesen drei Jahren als steuerpflichtig behandelt hatte, erhob sie Klage beim Finanzgericht Münster. Im Anschluss an deren Ablehnung reichte sie eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein, um eine Revision des Münsteraner Urteils zu erreichen. Das Gericht schloss eine Revision jedoch mit Verweis auf die eindeutige Rechtslage aus. Im Urteil heißt es:
„Die Revision ist nicht […] zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.“
Weiterhin stellte der Bundesfinanzhof fest:
„Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen […] sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.“
Dieser Wortlaut zeigt deutlich, dass die Rechtslage klar ist und es keinen Anlass gibt, die Entscheidung aus Münster in Frage zu stellen. Im Gegensatz zu einer Berufung, die den ganzen Fall auf seine Tatsachen hin noch einmal neu aufrollt, werden bei einer Revision nämlich lediglich potenzielle Rechtsfehler einer vorgeschalteten Instanz überprüft.
Gesetz von 1938 nicht mehr gültig
Hinsichtlich der oben genannten Rechtsfragen hatte die Frau sich auf die Spielbankenverordnung von 1938 berufen. Diese sichere ihr die Steuerfreiheit zu. Passend dazu heißt es in Paragraph 6 Absatz 1 der Spielbankenverordnung, dass:
„Spielbankunternehmer […] für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftsteuer befreit [sind].“
Der Bundesfinanzhof verneinte jedoch die Gültigkeit des Gesetzes. Die Regelung in der Spielbankenverordnung sei von dem jüngeren Umsatzsteuergesetz verdrängt worden, sodass eine Umsatzsteuerbefreiung für Glücksspielanbieter heute nicht mehr gelte. Paragraph 6 Absatz 1 hat somit keine Bedeutung mehr für die heutige Rechtsprechung und stellt folglich keinen Rechtsfehler dar, der im Zuge einer Revision hätte bereinigt werden können. Dieses Prinzip ist bekannt unter der lateinischen Bezeichnung „lex posterior derogat legi priori“, zu Deutsch „das jüngere Gesetz verdrängt das ältere“. Die von der Klägerin verlangte Auslegungsmethode nach dem Rechtsgrundsatz „lex specialis derogat legi generali“, übersetzt „das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere“, hat hingegen hinter dem Primat der Entstehungszeit zurückzustehen.
Finanzgericht, Bundesfinanzhof und Europäischer Gerichtshof einer Meinung
Die Klägerin hatte angeführt, die Entscheidung des Finanzgerichts Münster stünde außerdem im Widerspruch zur Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und EuGH. Eine erneute Durchsicht der zitierten Entscheidungen zeigte jedoch, dass das Finanzgericht im Einklang mit BFH und EuGH entschieden hatte. Alle drei Gerichte folgten dem „lex posterior“-Grundsatz. Auch Verfahrensfehler in Münster konnten ausgeschlossen werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung war ebenfalls nicht gegeben.