Sonntag, 24. November 2024

Oberverwaltungsgericht klassifiziert Internetauktionen als unerlaubtes Glücksspiel

internet auktion

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Online-Cent-Auktionen gelten als unerlaubtes Glücksspiel. (Bildquelle)

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat entschieden, dass sogenannte „Online-Cent-Auktionen“ als Glücksspiel einzustufen sind. Demnach ist für die Veranstaltung einer solchen Internetauktion künftig eine Lizenz erforderlich. Anlass war die Beschwerde einer niedersächsischen Betreiberin, der der Betrieb ihres Internetportals untersagt worden war.

Der 11. Senat des OVG bestätigte das Urteil der vorgeschalteten Instanz und erklärte die Beschwerde der Frau für unbegründet. Sie betreibt seit mehreren Jahren ein Internetportal für besagte Auktionen ohne entsprechende Genehmigung. Diese konnte auch nachträglich nicht erteilt werden. Ausschlaggebend für das Gericht war die Tatsache, dass ein Entgelt verlang wird und der Ausgang der Auktion vom Zufall abhängig ist.

So funktionieren Online-Cent-Auktionen

Die Beschwerdeführerin betreibt seit 2009 ein Internetportal für Online-Cent-Auktionen. In den acht Jahren ihrer Geschäftstätigkeit habe sie rund 140.000 Auktionen veranstaltet. Diese funktionieren nach dem folgenden Prinzip: Jeden Tag werden neue Marken- oder Designerprodukte vorgestellt, die im Anschluss per Gebot zu erwerben sind.

Währenddessen läuft eine Zeitschaltuhr und begrenzt so den Auktionszeitrahmen. Kunden können ihre Gebote mit sogenannten Gebotspunkten abgegeben. Ein solcher Gebotspunkt muss von den Interessenten vorher zu einem Preis von 0,50 Euro erworben werden. Gebotspunkte können jedoch nicht einzeln, sondern nur im Paket erstanden werden.

Die Paketgrößen reichen von 20 Gebotspunkten bis zu 500. Setzt ein Kunde einen seiner Gebotspunkte, so erhöht sich der Kaufpreis des aktuellen Produkts um 0,01 Euro, während gleichzeitig die Versteigerungszeit verlängert wird und Mitbewerber so wieder neue Gebote abgegeben können.

Kunden verlieren ihren „Einsatz“

Anders als bei einer gewöhnlichen Auktion, bei der für ein Gebot kein Entgelt gezahlt werden muss, können Teilnehmer an Online-Cent-Auktionen ein Gebot nur über zuvor käuflich erworbene Gebotspunkte abgeben. Im Falle eines Zuschlages durch eine andere Person bekommen die Bietenden den Wert ihrer letztlich umsonst gesetzten Gebotspunkte nicht zurückerstattet.

Auch der „Gewinner“ kann seine bereits bezahlten Gebotspunkte nicht vom finalen Kaufpreis abziehen. Eine Option für den Direktkauf wie bei anderen Online-Auktionshäusern gibt es nicht. Dafür jedoch einen sogenannten „Bietagenten“, der die Auktion für den Kunden verfolgt und Gebote abgibt, ohne dass dieser selbst anwesend sein muss. Teilnehmer können bei Aktivierung eine Anzahl an Geboten festlegen, die der Agent für sie tätigen soll. Nach Abschluss der Agenteneinrichtung ist eine Deaktivierung für die betreffende Auktion nicht mehr möglich.

Entgelt und Zufall definieren Glücksspiel

Das oben beschriebene Prinzip basiert maßgeblich auf den Faktoren Entgelt und Zufall. Damit sind die beiden Kriterien zur Definition von Glücksspiel gemäß des deutschen Rechts erfüllt. Paragraph 3 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages definiert den Begriff Glücksspiel so:

„Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.“

In Paragraph 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes heißt es weiter, dass für den Betrieb von als Glücksspiel definierter Aktivitäten eine Genehmigung notwendig ist:

„Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.“

Die Frau aus Niedersachsen hatte gegen das Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover Beschwerde eingelegt, womit der Fall vor das OVG nach Lüneburg kam. In Hannover war zuvor entschieden worden, dass die Frau auf Grundlage der oben zitierten Gesetzesstellen Online-Cent-Auktionen weder veranstalten noch vermitteln noch bewerben darf und im Fall der Zuwiderhandlung mit Strafzahlungen zu rechnen hat.

Potenzial zum Präzedenzfall

Das Urteil aus Lüneburg könnte nun auch für andere Plattformen mit ähnlichem Angebot zum Problem werden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden könnten auf Basis der Lüneburger Entscheidung zukünftig auch anderen Betreibern ihr Geschäft untersagen. 2014 hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bereits einen ähnlichen Fall verhandelt.

Dort fiel die Entscheidung jedoch zugunsten des Klägers aus, der aufgrund der veränderten Rechtslage mit Auslaufen des alten Glücksspielstaatsvertrages sein Geschäft weiterführen durfte. Das Gericht betonte jedoch, dass es ein solches Geschäftsmodell auch nach neuem Recht als Glücksspiel einordnet. Die Definition von Online-Cent-Auktionen als unerlaubtes öffentliches Glücksspiel ist somit seitens der Gerichte unumstritten.