Freitag, 22. November 2024

Belgisches Glücksspiel-Gesetz nach Klage von Anbietern modifiziert

Belgischer Verfassungsgerichtshof Der belgische Verfassungsgericht hat Paragrafen aus dem Glücksspielgesetz gestrichten und modifiziert (BIld: www,const-court.be)

Der belgische Verfassungsgerichtshof hat das geltende Glücksspielgesetz (Loi du 7 Mai 2019) in mehreren Punkten modifiziert. Dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil waren mehrere Klagen von in Belgien tätigen Glücksspiel-Anbietern vorausgegangen. Insgesamt hatten diese die Streichung von neun Artikeln gefordert.

Unter den Klägern befanden sich unter anderem Ladbrokes Belgium, die Gauselmann-Tochter Betcenter Group und der Pferdewett-Anbieter PMU Belge.

Wie die belgische Glücksspielaufsicht [Seite auf Französisch] am Donnerstag zusammenfasste, habe das Gericht den Klägern in vier Punkten ganz oder teilweise Recht gegeben. In der Folge seien Artikel 4, Artikel 21 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 31 annulliert worden. Die dadurch erzielten Änderungen betreffen Auflagen für Wettbüros, das Glücksspiel auf Schiffen sowie die Erlaubniseinholung für Pferdewetten.

Das von den Anbietern beklagte Gesetz vom 7. Mai 2019 ist ein Änderungsgesetz zum bis dato geltenden Glücksspielgesetz vom 7. Mai 1999. Das neuere Gesetz hatte insbesondere zum Zweck, erstmals auch das Online-Glücksspiel zu berücksichtigen. Für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren existieren beide Gesetze jedoch parallel zueinander, was Medienberichten zufolge für Chaos und Unklarheit innerhalb der Branche gesorgt hatte. Erst im September dieses Jahres hatte der Verfassungsgerichtshof das Gesetz von 1999 dann offiziell außer Kraft gesetzt.

Datenspeicherung in Wettbüros

Die Streichung von Artikel 31 betrifft die von landbasierten Spielstätten durchzuführenden Identitätskontrollen von Besuchern. Anders als das Gesetz von 1999 besagt das Gesetz von 2019, dass auch Glücksspiel-Anbieter der Kategorie IV (Buchmacher) die Identität ihrer Spieler prüfen und zudem eine Kopie des gezeigten Identitäts-Dokumentes speichern müssen.

Laut den Klägern wirke sich diese Zusatzauflage negativ auf ihr Geschäft aus. Sie sähen zudem eine Verletzung der Privatsphäre ihrer Kunden. Während der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Privatsphäre keine Verletzung geltender Normen sehe, ergebe sich ein anderes Problem.

So habe Paragraf 31 nicht spezifiziert, für wie lange die Kunden-ID-Daten aufzubewahren seien. Dies verstoße gegen die belgische Verfassung, weshalb der Artikel in seiner jetzigen Form nicht bestehen bleiben dürfe.

Abgelehnt: Streichung von Mindestabständen und Mindestalter

Ebenfalls gegen eine Gleichsetzung von Wettbüros mit Casinos und Spielhallten hatten die Kläger in Bezug auf Mindestabstände geklagt. Diese seien aufgrund der verringerten Suchtgefahr durch Sportwetten im Vergleich zum Automatenspiel unverhältnismäßig. Das Gericht stimmte diesem nicht zu. Mindestabstände zu Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern und anderen „sensiblen Einrichtungen“ sollen erhalten bleiben.

Das Gericht hat darüber hinaus die Forderung der Glücksspielanbieter nach einer Herabsetzung des Mindestalters zum Spielen von Spielautomaten abgelehnt. Diese sollen weiterhin erst ab 21 Jahren zugänglich sein.

Pferdewetten: Keine Zustimmung durch Verbände oder Abgaben nötig

Diejenigen Kläger, die im Bereich Pferdewetten tätig seien, hätten die Streichung von Artikel 21 Absatz 3 und 4 des Gesetzes von 2019 gefordert. Dieser sehe vor, dass die Veranstalter von Pferderennen den Buchmachern für jedes Event eine gezielte Genehmigung für das Anbieten von Wetten auf das besagte Event ausstellen müssen.

Auch sollten die Buchmacher für jedes Event eine Abgabe, im Gesetzestext „Entschädigung“ genannt, an die Veranstalter der Rennen zahlen, um die Organisation finanziell mitzutragen.

Der Verband belgischer Pferde-Rennstrecken (ASBL) habe sich für den Erhalt des Paragrafen ausgesprochen. Für die Rennstrecken-Betreiber sei die Sonderabgabe der Buchmacher eine wichtige finanzielle Unterstützung. Der Verfassungsgerichtshof sei dennoch zu dem Schluss gekommen, dass eine Streichung der Absätze rechtmäßig sei.

Glücksspielverbot auf Schiffen in Häfen gestrichen

Ebenfalls beklagt wurde Artikel 4 des Gesetzes von 2019. Dieser besagt, dass das Glücksspiel auf Kreuzfahrtschiffen, die in belgischen Häfen anlegen, nicht vom Glücksspielgesetz des Landes berührt wird. Im Gesetzestext heißt es im Detail:

Das vorliegende Gesetz findet keine Anwendung auf das Glücksspiel oder Sportwetten auf internationalen Passagierschiffen, die sich auf das Recht der friedlichen Durchfahrt gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen berufen […] Die Durchführung von Glücksspielen und Sportwetten an Bord ist ab dem Moment verboten, in welchem das Schiff in einem Hafen den Anker wirft. Während des gesamten Aufenthaltes des Schiffes im Hafen bleibt das Betreiben von Glücksspiel oder Sportwetten verboten.“

Die klagenden Anbieter hatten argumentiert, dass die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes auf das Kreuzfahrt-Glücksspiel eine Ungleichbehandlung von Glücksspiel-Betreibern darstelle. Der Absatz habe sich zudem in sich selbst widersprochen: Zum einen verbiete er den Schiffen das Glücksspiel während des Hafenaufenthaltes, zum anderen finde das Gesetz und damit auch das darin enthaltene Verbot keine Anwendung.

Der Verfassungsgerichtshof stimmte der Argumentation zu und beschloss, den betreffenden Absatz zu streichen. Was dies nun konkret für das Glücksspiel auf Kreuzfahrtschiffen in belgischen Häfen bedeutet, ist jedoch noch nicht spezifiziert worden.